Service & Reisebedingungen
Hier finden Sie die Reisebedingungen für Tagesfahrten.
Folgende Reisebedingungen gelten für unsere Pauschalreisen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Michael Reisen, nachstehend „MR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
Sie können sich die Allgemeine Reisebedingungen auch HIER als PDF herunterladen. Um diese Dateien lesen und/oder drucken zu können benötigen Sie einen PDF Reader. Sie können sich dazu bspw. die aktuelle Version des kostenlosen Adobe Reader HIER herunterladen.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des
Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von MR und der Buchung des Kunden
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von MR für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von MR vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MR vor, an das MR für die Dauer
von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, soweit MR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung
hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und
der Kunde innerhalb der Bindungsfrist MR die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von MR gegebenen vorvertraglichen Informationen über
wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle
zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und
die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB)
werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies
zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit
er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit
dem Buchungsformular von MR erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des
ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der
Buchung bietet der Kunde MR den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 10 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung
(Annahmeerklärung) durch MR zustande. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird MR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren
Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der
Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art.
250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von
Geschäftsräumen erfolgte.
c) Für telefonische Buchungen gilt:
Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt MR telefonisch nur den
unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert
für ihn die entsprechende Reiseleistung. MR übermittelt dem Kunden ein
Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses
Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet
innerhalb einer genannten Frist an MR, so kommt der Reisevertrag durch die
Buchungsbestätigung von MR zustande.
Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor
Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen
durch die telefonische Bestätigung von MR zum Abschluss des verbindlichen
Reisevertrages.
1.3. MR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften
(§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen
nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete
Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste)
abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das
Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein
Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach §
651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn,
die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten
Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. MR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein
mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die
Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund
abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist
der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl MR zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der
Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so
ist MR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu
belasten.
3
. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den
Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von MR nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind MR vor Reisebeginn gestattet, soweit die
Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.2. MR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben
des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der
Kunde berechtigt, innerhalb einer von MR gleichzeitig mit Mitteilung der
Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde
nicht innerhalb der von MR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte MR für die
Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere
Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu
erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. MR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der
nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten
Reisepreis zu erhöhen, soweit:
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern MR den
Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren
Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach
4.1a) kann MR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
·
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
MR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
·
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MR vom Kunden
verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in
dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für MR verteuert
hat.
4.4. MR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf
sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und
soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu
niedrigeren Kosten für MR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den
hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von MR zu
erstatten. MR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die MR
tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. MR hat dem Kunden
/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von MR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung
gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde
nicht innerhalb der von MR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MR unter der
vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise
über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem
gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in
Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert MR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
MR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von
ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von MR unterliegen, und sich
ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
MR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter
Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von
Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der
Rücktrittserklärung des Kunden bei MR wird die pauschale Entschädigung wie
folgt berechnet.
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55%
- bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90%
Bus- und Bahnreisen
- bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
- vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
- ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80%
See- und Flusskreuzfahrten
- bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
- vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
- am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MR
nachzuweisen, dass MR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von MR geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. MR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MR nachweist, dass MR
wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist MR verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
5.5. Ist MR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet, hat MR unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von MR
durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie MR 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder
Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
6.1. MR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach
Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs
der Rücktrittserklärung von MR beim Kunden muss in der jeweiligen
vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) MR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) MR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise
unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) MR wird den Rücktritt spätestens erklären:
·
20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr
als sechs Tagen
·
14 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von
sechs oder weniger Tagen.
6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer
5.6. gilt entsprechend.
7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
7.1. MR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von MR nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,
soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von
Informationspflichten von MR beruht.
7.2. Kündigt MR, so behält MR den Anspruch auf den Reisepreis; MR
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die MR aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
8.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat MR oder seinen Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von MR
mitgeteilten Frist erhält.
8.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit MR infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n
BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
dem Vertreter von MR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von MR
vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige
Reisemängel an MR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von MR zur Kenntnis
zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von MR bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der
Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den
er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von MR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines
Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er
erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er MR zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die
Abhilfe von MR verweigert wird oder wenn die
8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei
Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust,
-beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort
mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und MR können die Erstattungen aufgrund
internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen
7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich MR, seinem Vertreter bzw. seiner
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den
Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß
Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung von MR für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht
schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem
Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2. MR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von MR sind und
getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben
hierdurch unberührt. MR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des
Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von MR ursächlich geworden ist.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber MR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch
über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
11. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
11.1. MR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der
EUVerordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der
Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen.
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MR verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MR weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird MR den Kunden informieren.
11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, wird MR den Kunden unverzüglich und so rasch dies
mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
abrufbar und in den Geschäftsräumen von MR einzusehen.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. MR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und
Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung
von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus
der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht,
wenn MR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. MR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde MR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MR eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. MR weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass MR nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. MR weist für alle Reiseverträge, die
im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird
für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden
und MR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche
Kunden/Reisende können MR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll &
Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart|München, 2017-2018.
Reiseveranstalter ist:
Firma: Michael Reisen
Inhaber: Michael Fedtke
Straße: Knödelallee 12
PLZ / Ort: D – 16259 Höhenland
Telefon: +49 (0) 33451 6104
Telefax: +49 (0) 33451 55347
E-Mail:
michael-reisen@Michael-Reisen.com
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